Betreuung und Schutz der Minderjährigen in sozialen Notlagen
Beschreibung des Dienstes
Die Betreuung Minderjähriger in sozialen Notlagen hat nicht nur eine Schutz- sondern und hauptsächlich eine Präventionsfunktion der sozialen Notlagen; sie ist auf das Wachstum des Minderjährigen in einem geeigneten, familiären Umfeld ausgerichtet, das seiner psycho- physischen Entwicklung zugute kommt.
Die Sozialassistentinnen des sozialpädagogischen Bereichs im Sozialsprengel versuchen durch Treffen mit den Familien und den Minderjährigen, die darauf ausgerichtet sind, Informationen zu sammeln, das Lebensumfeld des Minderjährigen (familiäre Situation, soziales Netz, psycho- physische Gesundheit, u.s.w.) und die vorhandenen Probleme kennen zu lernen und zu verstehen. Später, nachdem die Situation analysiert wurde, haben die Sozialassistentinnen die Pflicht, die verschiedenen, möglichen Lösungen festzusetzen. Diese können:
- Direkt von der Herkunftsfamilie kommen;
- In der Weiterleitung der Familie an die zuständigen Gebietsdienste
- In der Betreuung der Familie und der Organisation weiterer Treffen ausgemacht werden, um ein globales Schutzprojekt für die Minderjährigen zu erstellen.
Der Eingriff der Sozialassistentinnen kann direkt von den Familien, vom betroffenen Minderjährigen, von Bürgern (z.B. Nachbarn, Bekannte, u.s.w.), von anderen öffentlichen oder privatrechtlichen Trägern oder vom Jugendgericht angefordert werden.
Um besonders schwerwiegende oder heikle Situationen zu lösen kann der Sprengel im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen auch zu spezifischen Maßnahmen vorgehen, wie etwa:
Die Anvertrauung an Pflegefamilien
Sollte die Familie vorübergehend nicht in der Lage sein, sich in angemessener Weise um das eigene Kind zu kümmern, gehen die Sozialassistentinnen dazu vor, die Pflegefamilien oder Einrichtungen festzusetzen, die die Kinder - den ganzen Tag über oder nur einige Stunden am Tag - beschränkt auf die Zeitspanne aufnehmen, die die Familie für die Überwindung ihrer Schwierigkeiten benötigt. Diese Form der Hilfsleistung kann direkt von der betroffenen Familie oder von den Personen mit der Elterngewalt angefordert werden. Bei schwerwiegenden, familiären Problemen kann die Sozialassistentin das Jugendgericht auf die Notlage hinweisen; dieses wird darüber entscheiden, ob das Kind einer anderen Familie anvertraut werden muss oder nicht.
Die Pflegefamilie des Kindes kann für die Ausgaben, die mit der Aufnahme des Kindes verbunden sind, eine finanzielle Hilfe vom Betrieb für Sozialdienste Bozen beziehen.
Der Beitrag zur Adoption
Falls eine Familie von einem Adoptionsverfahren betroffen ist, geht die Sozialassistentin im Auftrag des Jugendgerichtes dazu vor, durch eine aufmerksame psycho- soziale Analyse der Familie selbst, die Eignung derselben hinsichtlich einer Adoption festzusetzen; in der Voradoptionszeit überwacht die Sozialassistentin die Entwicklung des Adoptionsverfahren um dann, am Ende des Probejahres, einen Gesamtbericht über diese Zeitspanne zu erstellen.
Die Durchführung von Schutzmassnahmen
Die Minderjährigen, deren Eltern verstorben sind oder die Elterngewalt verloren haben, benötigen eine Bezugsperson, die als Vormund tätig ist. Im Sinne der geltenden Gesetze kann die Betreuung dieser Minderjährigen einer öffentlichen Fürsorgekörperschaft, d.h. dem Betrieb für Sozialdienste Bozen, übertragen werden. Als Vormund des Minderjährigen geht der Betrieb zum Schutz der Person, zur Vertretung derselben in allen zivilrechtlichen Vorgängen und zur Verwaltung seiner Güter vor.
Bewertung der sozialen, familiären und persönlichen Situation der Minderjährigen
Wenn das Jugendgericht Bewertungsverfahren für die Festsetzung des Verfalls der Elterngewalt angeordnet hat (geschieht, wenn ein Elternteil die Pflichten gegenüber seinem Kind missachtet oder vernachlässigt, die elterliche Gewalt missbraucht und die Sicherheit des Kindes somit stark gefährdet), wird die Sozialassistentin beauftragt, eine Bewertung der sozialen, familiären und persönlichen Situation des Minderjährigen vorzunehmen. Der Ausgang dieser Bewertung wird dem Jugendgericht unterbreitet, welches dann die jeweils notwendige Entscheidung fällen wid.