Finanzielle Sozialhilfe
Die Leistungen
Der Betrieb für Sozialdienste Bozen erbringt im Rahmen der Landesgesetze und - durchführungsverordnungen finanzielle Leistungen zu Gunsten der Familien in besonderen Notlagen.
Der Dienst ist zeitlich begrenzt und besteht in der Auszahlung von Geldbeträgen an Familien und Einzelpersonen, die sich in außergewöhnlichen Schwierigkeiten befinden. Der Dienst wird von Mitarbeitern der finanziellen Sozialhilfe in Zusammenarbeit mit den Fachkräften des sozialpädagogischen Dienstes in den Sprengeln erbracht, die individuelle Projekte zur sozialen Integration der Betreuten erarbeiten. Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe sind unabdingbarer Bestandteil eines individuellen Betreuungsprogramms und sind auf die Wiedererlangung der Selbständigkeit der betreuten Person ausgerichtet.
Die Leistungen betreffen:
- Soziales Mindesteinkommen
- Beitrag für Miete- und Wohnungsnebenkosten
- Taschengeld
- Sonderleistungen
- Sonderleistung für Minderjährige
- Transportspesen für Menschen mit Behinderung
- Senioren: Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel
- Ankauf und/oder Anpassung von Transportmitteln für Menschen mit Behinderung und Familienmitglieder
- Taubstummentelefon
- Hausnotrufdienst
- Zuschuss für die Installierung und die Aktivierung eines Telefons für Senioren
- Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushaltes
- Vorschuss für den Unterhalt
Wer hat Anrecht auf die finanzielle Sozialhilfe?
Wirtschaftliche Voraussetzungen
Voraussetzung für den Empfang von finanziellen Sozialhilfeleistungen ist die Abgabe einer Erklärung über die allgemeine wirtschafliche Lage (Einkommen/Vermögen/evt. Ersparnisse/Ausgaben usw.) des Antragsstellers und seiner Familie, damit die öffentliche Verwaltung einen vollständigen Überblick über die Bedarfssituation des Antragsstellers hat und folglich unparteilich und transparent vorgehen kann.
Für den Zugang zu sämtlichen Leistungen ist ein Grundbetrag vorgesehen und nur jene Personen, die infolge technisch-buchhalterischer Gutachten diesen Grenzbetrag nicht überschreiten, - er ist je nach geforderter Leistung unterschiedlich festgesetzt -, haben Recht auf die volle Zuweisung der finanziellen Sozialhilfeleistung.
Standesamtliche Voraussetzungen
Außer den wirtschaftlichen Voraussetzungen sind auch bestimmte Bedingungen zur Staatsbürgerschaft und/oder zum Wohnsitz erforderlich. Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe:
- italienische Staatsbürger und Staatsbürger der Europäischen Union, die in Südtirol ihren ständigen Aufenthalt haben
- Bürger von Staaten außerhalb der Europäischen Union, die in Südtirol ihren ständigen Aufenthalt und Wohnsitz haben und deren Herkunftsländer Verträge zur gegenseitigen Sozialfürsorge unterzeichnet haben
- Nicht-EU-Bürger und Familienangehörige, die ihren ständigen Aufenthalt und Wohnsitz in Südtirol haben. Für diese Personen werden im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe lediglich für zwei Monate im Jahr ausgezahlt und können nur in Ausnahmefällen für die unbedingt erforderliche Zeit weiter erbracht werden
Nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und ununterbrochenem Wohnsitz in Südtirol haben Nicht-EU-Bürger und Staatenlose unter denselben Bedingungen Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe wie italienische Staatsbürger.