Finanzielle Sozialhilfe
Die Leistungen
Der Betrieb für Sozialdienste Bozen erbringt im Rahmen der Landesgesetze und - durchführungsverordnungen finanzielle Leistungen zu Gunsten der Familien in besonderen Notlagen.
Der Dienst wird von Mitarbeitern der finanziellen Sozialhilfe in Zusammenarbeit mit den Fachkräften des sozialpädagogischen Dienstes in den Sprengeln erbracht, die individuelle Projekte zur sozialen Integration der Betreuten erarbeiten. Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe sind unabdingbarer Bestandteil eines individuellen Betreuungsprogramms und sind auf die Wiedererlangung der Selbständigkeit der betreuten Person ausgerichtet.
Die Leistungen betreffen:
- Soziales Mindesteinkommen
- Miete- und Wohnungsnebenkosten
- Taschengeld
- Sonderleistungen
- Transportspesen für Menschen mit bleibender Behinderung
- Erwerb und/oder Umbau von Transportmitteln
- Anpassung von Fahrzeugen für Familienmitglieder
- Hausnotrufdienst
- Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushaltes
- Ticketbefreiung für sanitäre Leistungen
- Ausfüllen der EEVE für die Inanspruchnahme folgender Dienstleistungen:
Transportspesen: Fahrzeuge privat/konventioniert, Erwerb und Anpassung von Fahrzeugen.
Seit 01.01.2012 Begünstigung für "selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe" ex Art. 20 DLH Nr. 2/2011
Wer hat Anrecht auf die finanzielle Sozialhilfe?
Wirtschaftliche Voraussetzungen
Voraussetzung für den Empfang von finanziellen Sozialhilfeleistungen ist die Abgabe einer Erklärung über die allgemeine wirtschafliche Lage (Einkommen/Vermögen/evt. Ersparnisse/Ausgaben usw.) des Antragsstellers und seiner Familie, damit die öffentliche Verwaltung einen vollständigen Überblick über die Bedarfssituation des Antragsstellers hat und folglich unparteilich und transparent vorgehen kann.
Standesamtliche Voraussetzungen
Außer den wirtschaftlichen Voraussetzungen sind auch bestimmte Bedingungen zur Staatsbürgerschaft und/oder zum Wohnsitz erforderlich. Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe:
- italienische Staatsbürger, EU Bürger und anerkannte Flüchtlinge gemäß Genfer Konvention, wenn sie seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben;
- Drittstaatsangehöriger, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren ständigen Aufenthalt und ununterbrochenen Wohnsitz in Südtirol haben;
- Drittstaatsangehöriger, wenn sie seit mindestens sechs Monaten ihren ständigen Aufenthalt und meldeamtlichen Wohnsitz in Südtirol haben. In diesem Fall werden die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe für maximal zwei Monate im Jahr gewährt und dürfen nur in sozialen Härtefällen für die unbedingt erforderliche Zeit weiter erbracht werden.