Zugang zu den Verwaltungsunterlagen
Ausübung des Rechtes auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen
Der Betrieb für Sozialdienste fördert die volle Ausübung des Rechtes auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen im Sinne des Art. 25 des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241 und der diesbezüglichen Abänderungen im Art. 15 des Gesetzes vom 24. November 2000, Nr. 340 sowie in den Artikeln 24 u.F. des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.
Das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen ist all jenen Personen gewährt, die von einem Verwaltungsverfahren betroffen sind und hierbei rechtlich relevante Situationen schützen müssen; das Recht wird für die gesamte Dauer des Verfahrens vom Verantwortlichen des Dienstes gewährleistet, der das Verfahren eingeleitet hat oder selbiges vorübergehend verwahrt, um die, in den eigenen Kompetenzbereiche fallende Bearbeitung vorzunehmen.
Das Formular um Zugang wird direkt dem betroffenen Dienst oder dem Direktionsamt, das mit der Öffentlichkeitsarbeit beauftragt ist, zugesandt. Der Verantwortliche des Dienstes ist dazu angehalten, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Antrages Stellung zu nehmen. Sollte diese Frist ablaufen, so gilt das Gesuch um Zugang als abgelehnt.
Bei ausdrücklicher oder stillschweigender Verweigerung des Zugangs zu den Unterlagen, hat der Betroffene das Recht, beim zuständigen Verwaltungsgerichtshof oder beim zuständigen Volksanwalt Rekurs einzureichen.
Die Ausübung des Zugangsrechtes ist - unbeschadet der Kosten für die Fotokopien, die vom Antragsteller getragen werden müssen - unentgeltlich.
Unterlagen
Verordnung über die Verwaltungsverfahren und über das Recht auf Zugang [PDF 325 kb]
1) Formular für die Inanspruchnahme des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen (zum Herunterladen) [PDF 64 kb]